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Satzung Verkehrsverein 1882 Tholey e.V. § 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit des Vereins Der Verein führt den Namen Verkehrsverein 1882 Tholey e.V.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in St. Wendel eingetragen. Das Vereinsgebiet umfasst den Ortsteil Tholey der Gemeinde Tholey. Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Tholey der Gemeinde Tholey. Der Verein ist Mitglied des Kur und Verkehrsvereins der Gemeinde Tholey. § 2 Zweck, Ziele, Aufgaben Zweck des Vereins ist es:
Der Verkehrsverein fördert die örtlichen Vereine und Verbände und unterstützt ihre Zielsetzung im Rahmen seiner Satzung. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verkehrsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerberechtigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsteil Tholey, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Tholey zu verwenden hat. § 4 Mitglieder Der Verein hat ordentliche, kooperative und fördernde Mitglieder.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Eine Ablehnung hat der Vorstand auf der Mitgliederversammlung zu begründen. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste und Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, so kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Entsprechende Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, und zwar innerhalb von 1 Monat nach Zugang des Beschlusses. Der Vorstand hat binnen eines weiteren Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung die Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung und Betreuung des Verkehrsvereins in allen Angelegenheiten, die zu dessen Aufgabengebiet gehören, in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Jahresbeiträge zu zahlen. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 7 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, und zwar durch Veröffentlichung in den "Tholeyer Nachrichten". Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu machen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme; ordentliche Mitglieder, die gleichzeitig die Interessen eines kooperativen Mitgliedes wahrzunehmen haben, können deren Stimmrecht ebenfalls wahrnehmen. Jedoch kann ein ordentliches Mitglied nur 1 kooperatives Mitglied vertreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 9 Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Bei Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 10 Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) - dem geschäftsführenden Vorstand mit
b) - dem erweiterten Vorstand, bestehend aus
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der 1. Stellvertreter; jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 11 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann des Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. § 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden, wobei die Einladung entweder telefonisch oder durch Veröffentlichung in den "Tholeyer Nachrichten" erfolgen kann. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Verhandlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 13 Aufgaben des erweiterten Vorstandes Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung im Rahmen der Satzung zu unterstützen. Weitere Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Vertretung der Ortsvereine im Verkehrsverein. Der erweiterte Vorstand erstellt den Veranstaltungskalender der Vereine. § 14 Ausschüsse Für einzelne Aufgabengebiete des Vereins können vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden, die nach den Anweisungen des Vorstandes zu handeln haben. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können auch sachkundige Personen berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sind. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand aufgelöst werden. § 15 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. § 16 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser müssen mindestens 3/4 der Mitglieder erschienen sein. Die Auflösung erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. § 17 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.05.1993 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
Errichtet in Tholey am
26.05.1993 |